§163 Nunmehr will ich hier in rechter Weise darlegen, wie für die Entstehung von erschaffenen Dingen andere Dinge wiederum die Bedingung bilden. Dieses Kompendium der Bedingungen ist als von zweierlei Art zu betrachten, nämlich als:
1. Von diesen beiden nun ist die Methode der Bedingten Entstehung durch die bloße Tatsache gekennzeichnet, dass, wenn das eine Ding entsteht, auch die andere entstehen muss (
2. Die zweite Methode aber wird als die
) überlieferten Bedingungen vorfinden.
Beide Methoden aber erklären (gewöhnlich) die Meister in Verbindung miteinander (z. B. Buddhaghosa in Vis. XVII).
Dies nun gilt es als die Methode der Bedingten Entstehung.
§165 Hier hat man zu unterscheiden (vgl. die folgende
3 Lebzeiten, 12 Glieder, 20 Erscheinungsformen, 3 Verknüpfungen, 4 Gruppen, 3 Runden und 2 Wurzeln.
) gehören der vergangen Lebenzeit an; Geburt, Altern und Sterben der zukünftigen, die dazwischen 8 Glieder aber der gegenwärtigen.
Diese sind: Unwissenheit, Karmaformationen, Bewußtsein, Geistiges und Körperliches, 6 Bewußtseinsgrundlagen, Bewußtseinseindruck, Gefühl, Begehren, Anhaften, Werdeprozess, Geburt, Altern und Sterben. Die Erwähung von Sorge usw. aber soll hier das notwendige Ergebnis der Geburt andeuten.
§167 In der Zusammenfassung von Unwissenheit und Karmaformationen sind hier gleichfalls Begehren, Anhaftung und Werdeprozess mit einbegriffen. Ebenso sind in der Zusammenfassung von Begehren, Anhaftung und Werdeprozess auch Unwissenheit und Karmaformationen mit einbegriffen. In der Zusammenfassung von Geburt, Altern und Sterben aber gelten die 5 Ergebnisse wie Bewußtsein, Geistiges, und Körperliches, Bewußtseinsgrundlagen, Bewußtseinseindruck und Gefühl als zusammengefaßt.
Diese Dinge bilden als 20 Erscheinungsformen, 3 Verknüpfungen und 4 Gruppen.
Kurz gesagt, lehrt der Paṭiccasamuppāda, dass alles, was entsteht - ob geistige oder körperliche Phänomene oder Vorgänge -, notwendigerweise in Abhängigkeit von Bedingungen entstehen, dass es daher keinen blinden Zufall geben kann, sondern alles gesetzmäßig geschieht. Nicht aber zum Zwecke von Geistesgymnastik und Dialektik wurde er gelehrt, sondern nur, um die Ursachen und alle anderen Bedingungen zu zeigen, durch die die Entstehung allen Leidens bedingt ist, und wie durch Aufhebung dieser Bedingungen schließlich alles Leiden erlöschen muss. Er zeigt somit, wie das gegenwärtige Dasein mit all seinem Wohl und Wehe bedingt, und zwar verursacht ist durch die in Unwissenheit (1) und Begehren (8) wurzelnden und krampfhaft am Leben hängenden Willenstätigkeiten und Karma (2) in früherer Geburt, und wie nach Aufhebung der Wiedergeburtbedingungen in diesem Leben es zu keiner künftigen Geburt mehr kommen kann und damit das Ziel der Lehre des Buddha erreicht ist: Erlösung von Wiedergeburt und Leiden.
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Die 3 Runden

§168 Unwissenheit (
avijjā), Begehren (
taṇhā) und Anhaften
upādāna( 1, 8 ,9) bilden die "Runde der Leidenschaften (
kilesa-vaṭṭa). - Die eine, als Karmaprozess (
kamma-bhava)geltende Seite des Werdensprozess (10) sowie die Karmaformationen (
sankhār2)bilden die "Karmarunde" (
kamma-vaṭṭa). - Die eine, als Wiedergeburtsprozess (
uppatti-bhava) geltende Seite des Werdeprozesses (20) sowie die übrigen Glieder (3-7, 11, 12) bilden die "Runde der Karmawirkungen" (
vipāka-vaṭṭa). Diese 3 Runden gibt es.
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Die 2 Wurzeln

§169 Als diese hat man die Unwissenheit (
avijjā) und das Begehren (
taṇhā) zu verstehen
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ZUSAMMENFASSUNG

Dur Eröschen eben dieser Wurzeln kommt es zum Erlöschen der Daseinsrunde der durch das Wüten von Alter und Tod bedrückten Wesen. Durch Aufsteigen der üblen Triebe aber kommt es immer wieder zum Aufsteigen der Unwissenheit und dieser Fessel der Daseinsrunde, dieser anfangslosen, an alle 3 Daseinsebenen kettenden. Damit legte der Große Weise die Bedingte Entstehung fest.

2 Die Paṭṭhāna-Methode 
Im
Paṭṭhāna, dem gigantischen und wichtigsten, aber äußerst verwickelten sechsbändigen Werk des Abhidhamma, von dem mir (vgl. Führer durch das Abhidhamma-Piṭaka) bisher noch keiner auch wohl nicht eine Zeile in irgendeiner modernen Sprache übersetzt hatte, werden die in diesem Werk aufgezählten und erklärten 24 Bedingungsarten an allen nur denkbaren geistigen und körperlichen Phänomenen und Vorgängen beleuchtet.
"Bedingung" (
paccaya) bezeichnet etwas, wovon ein anderes, das sog. "Bedingte" (
paccayupanna: Bedingt-Entstandenes) abhängig ist, und wofür es die nötige Voraussetzung bildet, ohne die das andere nicht sein kann.
2.1 Die 24 Bedingungen - paccaya
Dies nun gilt hier als die Paṭṭāna-Methode:
- Wurzel-Bedingung (hetu-paccaya)
- Objekt-Bedingung (ārammaṅa-paccaya)
- Vorherrschaft-Bedingung (adhipati-paccaya),
- Angrenzungs-Bedingung (anantara-paccaya),
- Unmittelbarkeits-Bedingung (samanantara-paccaya),
- Zusammensenstehungs-Bedingung (sahajāta-paccaya),
- Gegenseitigkeit-Bedingung (aññamañña-paccaya)
- Grundlage-Bedingung (nissaya-paccaya)
- Anlass-Bedingung (upanissaya-paccaya),
- Vorherentstehung-Bedingung (purejāta-paccaya),
- Nachherentstehung-Bedingung (pacchājāta-paccaya)
- Wiederholung-Bedingung (āsevana-paccaya),
- Karma-Bedingung (kamma-paccaya)
- Karmawirkung-Bedingung (vipāka-paccaya)
- Nährstoff-Bedingung (āhāra-paccaya),
- Fähigkeit-Bedingung (indriya-paccaya),
- Vertiefung-Bedingung (jhāna-paccaya),
- Pfad-Bedingung (magga-paccaya)
- Verbundensein-Bedingung (sampayutta-paccaya)
- Unverbundensein-Bedingung (vippayutta-paccaya),
- Anwesenheit-Bedingung (atthi-paccaya)
- Abwesenheit-Bedingung (natthi-paccaya),
- Geschwundensein-Bedingung (vigata-paccaya),
- Nicht-Geschwundensein-Bedingung (avigata-paccaya).
(1)Wurzel-Bedingung (
hetu-paccaya)

§171 Wurzelbedingung soll besagen, dass die Bedingung der Wurzel eines Baumes gleicht. Wie nämlich ein Baum nur solange am Leben bleibt, solange die Wurzel noch unzerstört da ist, so auch sind alle karmischen Willen Willens- und Geisteszustände bedingt durch das Zusammenstehen der entsprechenden Wurzeln (Gier usw.; §145)
(2) Objekt-Bedingung (
ārammaṅa-paccaya
§172 Das physische Sehobjekt z. B. ist eine notwendige Bedingung und Voraussetzung für die Entstehung des Sehbewußtseins, .. Das Geistobjekt für das innere oder Geist-Bewußtsein.
(3)Vorherrschaftsbedingung (
adhipati-paccaya)

§173 Als solches gelten 4 Dinge (Konzentrierte Absicht, Willenskraft, Bewusstsein und Erwägung (§150). "Steigt das Bewusstsein auf, indem es der Absicht besonders Gewicht beilegt und den Vorrang gibt, so ist eben die Absicht das Vorherrschende, und nicht sind es die 3 anderen Dinge." (Vis. XVII). Also jedesmal bloß eines von diesen 4 Dingen kann die in Frage kommende Bedingung bilden.
(4, 5)Angrenzung- und Unmittelbarkeit-Bedingung
(anantara- und samanantara-paccaya)

§174 Beide sind identisch. Zum Beispiel bildet das Sehbewußtsein für das angrenzende und unmittelbar folgende und das Sinnesobjekt rezipierende (
sampaticchana) Bewusstsein (s. § 57) eine Bedingung im Sinne von Angrenzung oder Unmittelbarkeit.
(6)Zusammenentstehung-Bedingung (
sahajāta-paccaya)

§175 Es bildet zum Beispiel jede der 4 geistigen Daseinsgruppen eine notwendige Bedingung für die Entstehung der 3 anderen. Denn alle 4 bedingen sich gegenseitig durch ihre Zusammenentstehung und können nich einzeln aufsteigen. Dasselbe gilt auch für die 4 Elemente.

(7) Gegenseitigkeit-Bedingung (
aññamañña-paccaya
§176 Auch als sich gegenseitig bedingend gelten die 4 geistigen Gruppen und die 4 Elemente.
(8)Grundlage-Bedingung (
nissaya-paccaya)

§177 Als solche gelten die fünf Sinnesorgane für das Sinnesbewußtsein und das physische Denkorgan für das innere oder Geistbewußtsein.
(9) Anlass-Bedingung (
upanissaya-paccaya)

§178 Dieses mag sein: ein direkter oder eigentlicher Anlass (
pakati-upanissaya), Objekt als Anlass (
ārammaṇupanissaya) oder Anlass durch Angrenzung (
anantarupanissaya).
- Begehren zum Beispiel mag ein direkter Anlass sein für Diebstahl; Hass für Verblendung, Mord usw.; Klima oder Nahrung usw. für guten und schlechten Gesundheitszustand; Freunde für unseren Fortschritt oder Rückschritt.
- Irgend etwas Vergangenes, Gegenwärtiges oder Zukünftiges, Körperliches oder Geistiges, Wirkliches oder Unwirkliches mag, als Objekt unseres Geistes, ein Anlass werden zur Entstehung vielerlei Dinge. Zum Beispiel mag das Nibbāna, als Objekt unseres Nachdenkens, ein Anlass sein, dass man sich bemüht, einen reinen Lebenswandel zu führen; ähnliches mag un irgendeine gute oder böse Tat, dadurch dass wir über sie nachdenken, zu Guten oder Bösem veranlassen usw.
- Diese Bedingung wird von Nr. 4 gebildet.

(10)Vorherentstehung-Bedingung (
purejāta-paccaya)

§179 Als solche gelten die Sinnesorgane und as physische Denkorgan, da diese durch ihre Vorherentstehen die notwendige Bedingung zur Entstehung der entsprechenden Bewußtseinsarten bilden. Das Gleiche gilt auch für die Sinnesobjekte.
(11) Nachherentstehung-Bedingung (
pacchājāta-paccaya)

§180 Bewusstsein und Geistesfaktoren sind zum Beispiel genau wie der Hunger und Nahrungstrieb, eine notwendige Bedingung für die Erhaltung dieses schon früher entstandenen Körpers.
(12) Wiederholung-Bedingung (
āsevana-paccaya)

§181 Diese bezieht sich auf die im karmischen Prozess aufeinander folgenden Impulsivmomente, von denen jedesmal die früheren für alle späteren eine Bedingung sind im Sinne von Wiederholung und Übung, gleichwie beim Auswendiglernen eines Textes aufgrund des beständigen Wiederholens das spätere Hersagen immer leichter wird.
(13) Karma-Bedingung (
kamma-paccaya)

§182 Das (vorgeburtliche) Karma ist für die karmagewirkten (gegenwärtigen) geistigen Gruppen und die karmagewirkten körperlichen Dinge (wie Sinnesorgane usw.) eine solche Bedingung. Ebenso ist es jedes Karma (karmischer Willenzustand) für alle damit verbundenen Geistesfaktoren und die damit entstandenen körperlichen Dinge, wie körperlicher Ausdruck usw.
(14)Karmawirkung-Bedingung (
vipāka-paccaya)

§183 "Eine karmagewirkte Daseinsgruppe (zum Beispiel Sehbewußtsein) ist für die damit verbundenen geistigen Gruppen usw. eine Bedingung im Sinne von Karmawirkung" (Paṭṭhāna).
(15)Nährstoff-Bedingung (
āhāra-paccaya)

§184 "Die 4 Nahrungen oder Grundbedingungen sind: stoffliche Nahrung, Bewußtseinseindruck (
phassa), geistiger Wille (
manosañcetanā), Bewusstsein (
viññāṇa) (D. 33, 34; M. 9 usw.)". "Die stoffliche Nahrung ernährt ie .. Körperlichkeit ; der Bewußtseinseindruck ernährt (mit anderen Worten, ist eine Bedingung für) die 3 Arten der Gefühle; der geistige Wille (
Karma) für die Wiedergeburt; das Bewusstsein für das Geistige und Körperliche (Vis. XI)."
(16)Fähigkeit-Bedingung (
indriya-paccaya)

§185 20 der Fähigkeiten (
indriya) - 7 und 8 sind ausgenommen (s. VII. 2)- kommen hier in Betracht. Sehorgan usw. (1-5) bilden zum Beispiel eine solche Bedingung für Sehbewußtsein usw., physische Lebensfähigkeit für die karmageborenen körperlichen Dinge usw.
(17)Vertiefung-Bedingung (
jhāna-paccaya)

§186 Hier kommen die 7 Vertiefungensglieder (§146) in Betracht, die für die damit verbundenen geistigen Dinge eine solche Bedingung bilden.
(18) Pfad-Bedingung (
magga-paccaya)

§187 Hier kommen die 12 Pfadglieder (§146) in Betracht, die für die damit verbundenen geistigen Dinge eine solche Bedingung bilden zum Entkommen aus irgendeinem Zustand.
(19) Verbundensein-Bedingung (
sampayutta-paccaya)

§188 Als solche gelten die zusammenentstehenden und sich gegenseitig bedingenden 4 geistigen Gruppen, "da diese sich gegenseitig unterstützen, dadurch dass sie miteinander verbunden sind, eine gemeinsame physische Grundlage (z. B. beim Sehbewußtsein das Sehorgan) und ein gemeinsames Objekt haben, gleichzeitig entstehen und gleichzeitig schwinden."
(20)Unverbundensein-Bedingung (
vippayutta-paccaya)

§189 Als solche gelten die körperlichen Dinge für die geistigen, die geistigen für die körperlichen, da beiderlei Dinge nie zu einer Einheit verbunden sein können.
(21)Anwesenheit-Bedingung (
atthi-paccaya)

§190 Als solche gilt etwas, das durch die Anwesenheit für etwas anderes eine Bedingung bildet. Hierher gehören alle unter 6, 7, 8 und 10 genannten Dinge.
(22)Abwesenheit-Bedingung (
natthi-paccaya)

§191 Diese bezieht sich auf den, einem Bewußtseinszustand unmittelbar vorangehenden, Zustand (s. Nr. 4), der durch seine Abwesenheit dem nachfolgenden die Möglichkeit zu seiner Entstehung bietet.
(23)und (24)sind identisch mit (22) und (21)

2.2 Die sechs Gruppen von Bedingungen
§192
- Das Geistige (nāma) ist für das Geistige eine sechfache Bedingung;
- das Geistige (nāma) ist für die geistig-körperliche Verbindung (nāma-rūpa) eine fünffache Bedingung
- das Geistige (nāma) ist für das Körperliche (rūpa) eine einfache Bedingung
- das Körperliche (rūpa) ist für das Geistige eineeinfache Bedingung;
- Begriff, Geistiges und Körperliches sind für das Geistige eine zweifache Bedingung
- die geistig-körperliche Verbindung ist für die geistig-körperliche Verbindung eine neunfache Bedingung
Auf diese Weise bilden die Bedingungen 6 Gruppen, was folgendermaßen zu verstehen ist:

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A. Das Geistige ist für das Geistige eine sechsfache Bedingung

- Das unmittelbar vorher geschwundene Bewusstsein und die Geistesfaktoren nämlich sind für das folgende Bewusstsein und die Geistesfaktoren eine Bedingung im Sinne von Angrenzung, Unmittelbarkeit, Abwesenheit, und Geschwundensein (anantara, samanantara, natthi, vigata: §§174, 191).
- Alle vorangegangenen karmischen Impulsivmomente sind für alle späteren eine Bedingung im Sinne von Wiederholung (āsevana: §181).
- Das zusammenenstandene Bewusstsein und die Geistesfaktoren sind sich gegenseitig (§176) eine Bedingung im Sinne von Verbundensein (sampayutta: §188)
.
-------
B. Das Geistige ist für die geistig-körperliche Verbindung eine fünffache Bedingung

§193
- Die Wurzeln, Vertiefungen und Pfadglieder nämlich sind für die damit zusammenentstehenden körperlichen und geistigen Dinge eine Bedingung im Sinne von Wurzeln, Vertiefung, und Pfad (mūla, jhāna, magga: §§171, 186, 187).
- Der (karmische) Wille ist für die damit zusammenentstehenden geistigen und körperlichen Dinge, gleichwie der (von der Wirkung) zeitlich getrennte Wille für die karmagezeugten geistigen und körperlichen Dinge, eine Bedingung im Sinne von Karma (kamma:§182).
- Die karmagewirkten Daseinsgruppen un die damit zusammentstehenden körperlichen Dinge bilden gegenseitig eine Bedingung im Sinne von Karmawirkung (vipāka:§183) .
-------
C. Das Geistige ist für das Körperliche (
rūpa) eine einfache Bedingung

§194 Die später entstehenden Dinge, wie Bewusstsein und Geistesfaktoren, sind für diesen vorherentstandenen Körper eine Bedingung im Sinne des Nachherentstehens (
pacchājāta§180).
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D. Das Körperliche ist für das Geistige eine einfache Bedingung

§195 Die 6 physischen Bewußtseinsgrundlagen nämlich sind während des Lebens für die 7 Bewußtseinselemente (§159 [11-16, 18], ebenso die 5 (physischen) Sinnesobjekte für die Fünfsinnesbewußtseinsprozess eine Bedingung im Sinne des Verherentstehens (
purejāta:§179).
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E. Begriff, Geistiges und Körperliches sind für das Geistige eine zweifache Bedingung

§196 nämlich im Sinne von Objekt (
ārammaṇa:§173) und Anlass (
upanissaya:§178). Hierbei sin die Objekte sechsfacher Ajrt (Sehobjekt, .. Geistobjekt). Der Anlass (§178) aber mag dreierlei Art sein: Anlass aufgrund eines Objektes (
ārammaṇûpanissaya), Anlass aufgrund von Angrenzung (
anataranissaya), primärer oder direkter Alnass (
pakatinissaya). Hierbei nun gilt ein solches Objekt, demman Gewicht beilegt, als Anlass aufgrund von Objekt. - Die unmittelbar vorher geschwundenen Dinge wie Bewusstsein und Geistesfaktoren: die gelten als die Angrenzung-Bedingung. - Dinge wie Gier usw. oder Vertrauen usw., Freuden, Leiden, Personen, Speisen, Klima, Wohnung, mögen in vielfacher Weise ein primärer Anlass sein für heilsame, unheilsame und andere Dinge, je nachdem, für eine solber oder für andere. Auch ist das Karma (§182) der primäre Anlass für die Karmawirkungen.
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F. Die geistig-körperliche Verbindung ist für die geistig-körperliche Verbindung eine neunfache Bedingung
§197 nämlich, je nach den Umständen, im Sinne von Vorherrschaft, Zusammenentstehung, Gegenseitigkeit, Grundlage, Nahrung, Fähigkeit, Unverbundensein, Anwesenheit, Nichtgeschwundensein (
adhipati,
sahajāta,
aññamañña,
nissaya,
āhāra,
indriya,
atthi,
avigata).
- §198 (a)Die Vorherrschaft-Bedingung (adhipati:§173 ist zweifach
:
Das wertgehaltene Objekt nämlich ist für die geistigen Dinge eine Bedingung im Sinne von Objekt-Vorherrschaft (ārammaṇâdhipati). Die zusammenentstehende vierfache Vorherrschaft (sahajātâdhipati): Absicht, Bewußtsein, Willenkraft oder Erwägen) aber ist für die damit zusammenentstehenden geistigen und körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne von Zusammenentstehung (sahajāta §175). - §199 (b)Die Zusammenentstehung-Bedingung (sahajāta) ist dreifach

Bewußtsein und Geistfaktoren nämlich sind sich gegenseitig und auch für die damit zusammenentstehenden körperlichen Dinge eine Bedingung im Sinne des Zusammenentstehens. - Dementsprechend ist es mit den 4 Grundelementen und der abhängigen Körperlichkeit (Sinnesorgane usw.). - Im Wiedergeburtsmoment sind die physische Grundlage des Denkens un das karmagewirkte Bewusstsein sich gegenseitig eine Bedingung im Sinne des Zusammenentstehens. - §200 (c ) Die Gegenseitigkeit-Bedingung (aññamañña ) ist dreifach:

Bewußtsein und Geistesfaktoren bedingen sich gegenseitig, ebenso die 4 Grundelemente bedingen sich gegenseitig, ebenso im Wiedergeburtsmoment auch die physische Grundlage des Denkens und das karmagewirkte Bewußtsein. - §201 (d)Die Grundlagen- Bedingung (nissaya) ist dreifach
:
Bewußtsein und Geistesfaktoren nämlich sind sich gegenseitig und auch den damit zusammenentstehenden körperlichen Dingen eine Grundlage. - Die Grundelemente sind sich gegenseitig und auch der abhängigen Körperlichkeit eine Grundlage. - Die 6 physischen Bewußtseinsgrundlagen (§80) sind den 7 Bewußtseinselementen eine Grundlage (d.i. das Auge dem Sehbewußtsein, . . . Die physische Grundlage des Denkens dem Geistbewußtsein). - §202 (e )Die Nahrung-Bedingung (āhāra) ist zweifach
:
Die stoffliche Nahrung nämlich ist die Nahrung für diesen Körper, die 3 unkörperlichen Nahrungen (Bewußtseinseindruck, geistiger Wille, Bewußtsein) sind es für die damit zusammenentstehenden geistigen und körperlichen Dinge (s. §184). - §203 (f)Die Fähigkeit-Bedingung (indriya) ist dreifach

Die 5 sensitiven Organe (Sehorgan usw.) nämlich sind für die 5 Klassen des Sinnesbewußtseins eine Bedingung im Sinne von Fähigkeit, die physische Lebensfähigkeit für die karmisch-erworbene Körperlichkeit (Sinnesorgane usw.), die geistigen Fähigkeiten für die damit zusammenentstehenden geistigen und körperlichen Dinge (s. §148). - §204 (g)Die Unverbundensein-Bedingung (vippayutta) ist dreifach:Im Empfängnismoment ist die physische Grundlage für die karmagewirkten Dinge (Bewußtsein, Geistesfaktoren), und diese für die damit zusammenentstehendenb körperlichen Dinge eine solche Bedingung im Sine des Zusammentstehens (sahajāta).- Die später entstehenden Dinge wie Bewusstsein und Geistesfaktoren sind für diesen vorherentstandenen Körper eine solche Bedingung im Sinne des Nachherentstehns (pacchājāta). - Die 6 physischen Bewußtseinsgrundlagen (§80) sind während des Lebens für die 7 Bewußtseinselemente (Sehbewußtsein usw.; §81) eine solche Bedingung im Sinne des Vorherentstehens (prejāta.
- §205 (h)Die Abwesenheit- und (i) die Nichtgeschwundensien-Bedingung sind fünffach:

zusammenentstehend (sahajāta), vorherentstehend (purjāta), nachherentstehend (pacchājāta), stoffliche Nahrung (āhāra oder physische Lebensfähigkeit (indriya) - §206 Alle die 24 Bedingungen lassen sich zusammenfassen in 4 Bedingungen, nämlich in:

Objekt (ārammaṇa), Anlass (upanissaya), Karma (kamma) und Anwesenheit (atthi).
| 1. | Objekt | 1 |
| 2. | Anlass, beinhaltend: Angrenzung, Unmittelbarkeit Abwesenheit, Verschwundensein, Wiederholung | 1 |
| 3. | Karma | 1 |
| 4. | Anwesenheit, beinhaltend: Wurzel, Vorherrschaft, Gegensei- tigkeit, Grundlage, Zusammenentstehung, Vorherentstehung, Nachherentstehung, Karmawirkung, Nahrung, Fähigkeit, Ver- tiefung, Pfad, Verbundensein, Unverbundensein, Nichtge- schwundensein | 16 |
| | | 24 |
Da nun in Vis. XVII auch Karma als Anlass (upanissaya) bezeichnet wird, ließen sich demnach alle 24 Bedingungen als 3 reduzieren: Objekt, Anlass und Anwesenheit.
§207 Den (oben gebrauchten) Ausdruck "zusammenenstehende Körperlichkeit" (
sahajāta-rūpa) hat man in zweierlei Weise zu verstehen: 1. als die während des Lebens mit dem Bewusstsein zusammenentstehende Körperlichkeit (d.i. körperliche bzw. sprachliche Äußerung) oder 2. als die bei der Wiedergeburt (mit dem Bewußtsein) zusammenentstehende Körperlichkeit (d.i. das physische Organ des Denkens).

§208 Ob den drei Zeiten angehörig, oder ob zeitlos, persönlich oder fremd, geschaffen oder ungeschaffen - alle Dinge zerfallen in 3 Arten: Begriffe (
paññati), Geistiges (
nāma), Körperliches (
rūpa), und diese bilden die im Paṭṭhāna gelehrten 24 Bedingungen.
Hierbei nun gilt als das Körperliche (rūpa) die Körperlichkeitsgruppe (
rūpa-kkhandha). Als das fünffache "Unkörerliche" oder "Geistige" (
nāma) aber werden bezeichnet die als Bewusstsein und Geistesfaktoren geltenden 4 unkörperlichen Gruppen (Gefühl, Wahrnehmung, Geistesformationen, Bewußtsein) und außerdem das Nibbāna. Der dabei übrigbleibende "Begriff" (
paññatti) aber ist von zweierlei Art, insofern er nämlich entweder (a) etwas "Bekanntgemachtes" (offenbar
paññapitattā statt
paññapiyattā zu lesen) oder (b) etwas Bekanntmachendes oder Begreiflichmachendes (
paññapanato) ist.
2.3 Die Begriffe- paññatti 
§209 (a)Es gibt da die, aufgrund einer gewissen Art von Veränderung dieser oder jener Elemente so und so bezeichneten, Begriffe wie "Erde", "Berg" usw.; oder die, aufgrund einer gewissen Art der Zusammensetzung verschiedener Bestandteile gebildeten, Begriffe wie "Haus", "Wagen", "Karren" usw.; oder die, aufgrund der Umdrehungen des Mondes usw. gebildeten Begriffe wie "Himmelsrichtung", "Zeit" usw.; oder die, aufgrund einer gewissen Art von leeren Raum (wörtl. Unberührtheit) gebildeten, Begriffe wie "Grube", "Höhle" usw.; oder die, von dieser oder jener elementaren Erscheinung (wie Erde, Wasser usw.) und einem besonderen Grad von Gestesschulung abhängig gebildeten, Begriffe wie "Kasinabild" (
kasiṇa-nimitta; hat nur geistige, nicht körperliche Realität) usw. Obzwar alle derartigen Dinge im höchsten Sinne (
paramatthato) keinerlei Wirklichkeit besitzen (die bloß Bewußtsein, Geistesfaktoren und Körperlichkeit zukommt), so werden sei dennoch als eine Art Schatten und als Objekte des Bewußtseins und der Geistesfaktoren, von diesem oder jenem Dinge abhängig und dadurch bedingt, zum Gegenstand gemacht, unter dem und dem Namen festgelegt und gezählt, genannt, gebraucht, begreiflich gemacht und daher als Begriffe, bezeichnet. Diese nun gelten als Begriffe aus dem Grunde, dass sie etwas Bekanntgemachtes sind (als als
attha-paññatti).

§210 (b)Das aber, was im Sinne des "Bekanntmachenden" (
paññāpanato)als Begriff (d.i. nāma-paññatti) gilt, das wird erklärt durch solche Bezeichnungen wie Name, Namengebung usw.
Dieser nun aber ist sechsfach:
- realer Begriff (vijjamāna-paññatti, auf etwas wirklich Vorhandenseiendes sich beziehender Begriff)
- irrealer Begriff (avijjamāna-paññatti,
- durch realen Begriff bestimmter irrealer Begriff (avijjamāna-paññatti) ,
- durch irrealen Begriff bestimmter realer Begriff (vijjamāna-paññatti) ,
- durch realen Begriff bestimmter realer Begriff (vijjamāna-paññatti) ,
- durch irrealen Begriff bestimmter irrealer Begriff (avijjamāna-paññatti).
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- Hierbei aber gilt ein Begriff als realer Begriff (vijjamāna-paññatti), wenn man dadurch etwas im höchsten Sinne (paramatthato) wirklich Vorhandenseiendes (vijjamānawie Körperlichkeit, Gefühl usw. damit begreiflich macht
- Als irrealer Begriff (avijjamāna-paññatti) aber gilt ein Begriff, wenn man dadurch etwas im höchsten Sinne nicht wirklich Vorhandenseiendes bezeichnet.
Durch die verschiedene Kombination beider Begriffe hat man die übrigen 4 Arten der Reihe nach zu verstehen, nämlich:
- der Sechwissens-Gewaltige,
Das "Sechserwissen" ist, als geistiger Zustand, etwas Reales; "der Gewaltiger" aber ist etwas Irreales, da dadurch ein im höchsten Sinne nicht wirklich bestehendes Wesen angedeutet wird. - Frauen-Stimme,
"Frau" ist als Bezeichnung eines "Wesens" etwas Irreales, "Stimme" aber, als zur Körperlichkeit gehörend, etwas Reales. - Augen-Bewußtsein,
Beider Glieder des Kompositums sind reale Begriffe, nämlich Auge, d.i. Sehorgan, als etwas Körperliches, Bewusstsein als etwas Geistiges. - König-Sohn,
Beide Glieder bezeichnen nicht im höchsten Sinne wirklich vorhandene Wesenheiten.
§211 Der Begriff, der, aufgrund des Wortgeräusches im Hörbewußtseinsprozess entstanden, das Objekt des unmittelbar darauf aufsteigenden Geisttors bildet, durch das die Bedeutung desselben erkannt wird, dieser Begriff muss betrachtet werden als durch Übereinkunft der Menschen festgelegt.
